Prop Trading Steuern in Deutschland: Wie du Auszahlungen von Prop Firms versteuerst
Auszahlungen von Prop Firms sind meist keine Kapitalerträge: Die Abgeltungsteuer greift hier nach der Praxis der Finanzämter nicht. Weil du auf einem simulierten Konto ohne eigenes Kapital handelst und dafür eine erfolgsabhängige Vergütung aus einem Vertrag mit der Firma bekommst, ordnen Finanzämter diese Einnahmen überwiegend als gewerbliche und seltener als selbständige Einkünfte ein. Was das für deine Steuererklärung, die Umsatzsteuer und deine Rücklagen bedeutet, steht hier – eine Steuerberatung ersetzt dieser Text allerdings nicht.
Warum Prop-Firm-Auszahlungen keine Kapitalerträge sind
Der häufigste Denkfehler beim Thema Prop Trading Steuern ist die Annahme, es handle sich um Trading-Gewinne wie beim eigenen Broker-Konto. Im Normalfall trifft das nicht zu: Du zahlst kein eigenes Kapital ein, trägst kein Kursrisiko im eigenen Vermögen und besitzt zu keinem Zeitpunkt die gehandelten Positionen. Das Konto gehört der Firma und ist in der Evaluierung und meist auch danach simuliert. Was bei dir ankommt, ist eine erfolgsabhängige Vergütung aus einem Vertrag, also ein vereinbarter Anteil am simulierten Ergebnis. Wie das Modell technisch funktioniert, steht im Grundlagen-Artikel Was ist Prop Trading.
Aus dieser Konstruktion leiten Finanzämter regelmäßig ab: keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, damit grundsätzlich keine Abgeltungsteuer, kein Sparer-Pauschbetrag und kein automatischer Steuerabzug durch eine deutsche Bank. Statt pauschaler 25 % Abgeltungsteuer greift dein persönlicher Einkommensteuersatz von 14 % bis 45 %. Das ist der teuerste Irrtum bei diesem Thema, weil viele mit dem niedrigeren Satz kalkulieren. Es liegen betriebliche Einkünfte vor: Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder, allenfalls im Einzelfall, aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 6 EStG, nach der in Foren oft gefragt wird, betraf ausschließlich private Kapitalanleger und wurde Ende 2024 rückwirkend abgeschafft.
Höchstrichterlich geklärt ist das nicht: Zu Vergütungen von Prop Firms gibt es bislang keine gefestigte Rechtsprechung, auf die du dich berufen könntest. Die Einordnung ist die Linie, mit der Finanzämter und Berater in der Praxis arbeiten, und sie ist die Grundlage für alles Weitere hier.
Gewerblich oder selbständig – worauf die Abgrenzung hinausläuft
Dass es betriebliche Einkünfte sind, ist der breite Konsens. Offen bleibt nur, in welche Schublade sie gehören. Eine Einordnung als selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG kommt allenfalls im Einzelfall in Betracht; Finanzämter tendieren zur Gewerblichkeit nach § 15 EStG, erst recht, wenn du regelmäßig, planmäßig und über mehrere Konten oder Firmen hinweg handelst.
Die praktischen Folgen unterscheiden sich spürbar. Gewerblich heißt meist: Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde, Anlage G in der Steuererklärung, grundsätzlich Gewerbesteuerpflicht. Selbständig heißt: keine Gewerbeanmeldung, Anlage S, keine Gewerbesteuer. Den Gewinn ermittelst du als Einzelunternehmer zunächst per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bleibt es bei der selbständigen Tätigkeit nach § 18 EStG, darfst du dauerhaft so rechnen. Als Gewerbetreibender kann dich das Finanzamt dagegen oberhalb der Grenzen des § 141 AO zur Buchführung auffordern; dann wird aus der Überschussrechnung eine Bilanz.
Die Gewerbesteuer klingt bedrohlicher, als sie am Ende wiegt. Einzelunternehmern steht ein Freibetrag von 24.500 € zu, und was darüber anfällt, wird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet. Das mildert die Belastung deutlich, gleicht sie je nach Hebesatz der Gemeinde aber nicht immer vollständig aus. Die Einordnung selbst bleibt ein Einzelfall: Klär sie vorab mit deiner Steuerberatung, statt im Nachhinein darüber zu streiten.
Einkommensteuer in der Praxis: Erklärung, Vorauszahlungen, Rücklage
Die Firma behält nichts ein. Prop Firms sitzen in aller Regel im Ausland und führen auf diese Vergütungen keine deutsche Quellensteuer ab; was du anforderst, kommt im Normalfall ungekürzt bei dir an. Für dich als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt das Welteinkommensprinzip: Du musst die Einnahmen selbst erklären, unabhängig davon, ob die Firma dir je eine Bescheinigung schickt.
Praktisch bedeutet das eine Einkommensteuererklärung mit Anlage G beziehungsweise Anlage S und der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Steuerpflichtig ist der Gewinn, also die Summe deiner Auszahlungen abzüglich der Betriebsausgaben. Darauf wird der progressive Tarif angewendet, im Spitzenbereich bis zu 45 %, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Rechne damit, dass es nicht bei einer Zahlung im Jahr bleibt: Sobald das Finanzamt einmal veranlagt hat, kann es Vorauszahlungen festsetzen. Im zweiten Jahr treffen dann schnell die Nachzahlung für das erste Jahr und die laufende Vorauszahlung aufeinander.
Unsere Faustregel, kein berechneter Wert: Leg von jeder Auszahlung 30–40 % auf ein separates Konto und rühr es nicht an. Eine Planung mit deinem Steuerberater ersetzt das nicht. Wer hohe Gewinne erzielt oder kirchensteuerpflichtig ist, liegt darüber; wer nebenbei wenig verdient, darunter. Als Puffer gegen die erste Nachzahlung taugt die Regel trotzdem.
Umsatzsteuer: Reverse Charge, EU-Sitz und Drittland
Behandelt das Finanzamt dich als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und deine Vergütung als Entgelt für eine sonstige Leistung, gilt das Empfängerortprinzip nach § 3a Abs. 2 UStG: Der Leistungsort liegt am Sitz der Firma, der Umsatz ist damit in Deutschland nicht steuerbar, und du rechnest ohne deutsche Umsatzsteuer ab. Sitzt die Firma im EU-Ausland, schuldet sie die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren, und auf die Rechnung gehört der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Sitzt sie in einem Drittland, bleibt es für dich ebenfalls beim nicht steuerbaren Umsatz; wie die Firma den Vorgang bei sich behandelt, richtet sich nach dem Recht ihres Sitzstaates. Die eigentliche Streitfrage sind allerdings genau diese beiden Prämissen: Unternehmereigenschaft und Leistungsaustausch. Bei einer reinen Gewinnbeteiligung ist beides umstritten.
Für den Papierkram macht es einen Unterschied, ob die Firma in der EU oder in einem Drittland sitzt. Auf unserer Liste ist der Drittlandsfall der Normalfall: In der EU sitzen nur FTMO (Tschechien, FTMO Erfahrungen) und FundedFast (Malta, FundedFast Erfahrungen); FundedNext und Funding Pips haben ihren Sitz in den VAE, The5ers in Israel, die übrigen fünf in den USA. Beim EU-Sitz brauchst du regelmäßig eine eigene USt-IdNr. und musst den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung angeben. Beim Drittland, etwa bei Topstep in den USA (Topstep Erfahrungen), entfällt die Zusammenfassende Meldung; die Rechnung stellst du trotzdem ohne deutsche Umsatzsteuer.
Die Kleinunternehmerregelung ändert daran nichts: Leistungsort und Reverse Charge richten sich nicht danach, ob du Kleinunternehmer bist. Eine USt-IdNr. kann für EU-Fälle trotzdem nötig werden. Wie dein Fall im Detail zu behandeln ist, gehört auf den Tisch deines Steuerberaters, bevor die erste Auszahlung kommt.
Behält die US-Firma etwas ein? Quellensteuer und W-8BEN
Bei den fünf Firmen mit Sitz in den USA – Topstep, Apex Trader Funding, MyFundedFutures, Earn2Trade und E8 Markets – taucht regelmäßig eine andere Frage auf: Behält die Firma selbst schon etwas von der Auszahlung ein, bevor sie überhaupt bei dir ankommt? Der Ausgangspunkt ist eine Grundregel des US-Steuerrechts: Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit werden dort besteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird – nicht dort, wo der Zahler sitzt. Handelst du ausschließlich von Deutschland aus, ist das nach dieser Regel deutsches, kein US-amerikanisches Einkommen, und die Einbehaltungspflicht für ausländische Personen greift grundsätzlich nicht.
Selbst wenn du die Auszahlung anders einordnest – etwa eher wie einen Wettbewerbsgewinn als wie ein Honorar für eine Dienstleistung –, kommst du zu keinem anderen Ergebnis: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland weist in Artikel 21 alle Einkünfte, die keinem anderen Artikel zuzuordnen sind, „wo auch immer sie entstehen“ ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu – hier also Deutschland. Eine Ausnahme gilt nur, wenn du in den USA eine feste Betriebsstätte hast; ein Laptop in Berlin zählt nicht dazu.
Wichtig zu wissen: Eine Entscheidung der US-Steuerbehörde IRS oder eines Gerichts, die genau diesen Fall – Auszahlungen von Prop Firms an ausländische Trader – behandelt, gibt es bislang nicht. Die obige Einordnung stützt sich auf allgemeine, etablierte Grundsätze des internationalen Steuerrechts, nicht auf eine eigens dazu erteilte Auskunft. Die Praxis bestätigt das Bild bislang: Alle fünf US-Firmen verlangen von nicht-amerikanischen Tradern ein Formular W-8BEN, aber nirgends – weder auf den Firmenseiten selbst noch in verfügbaren Drittquellen – wird eine tatsächliche Einbehaltung ausgewiesen. Das beschreibt den aktuellen Stand der Branche, ist aber kein Beleg dafür, dass die rechtliche Einordnung damit endgültig feststeht.
Reiche das W-8BEN daher trotzdem ein, sobald eine Firma danach fragt, und kreuze darin den Abschnitt zur DBA-Vergünstigung an (Teil II, „Claim of Tax Treaty Benefits“) – das schützt dich unabhängig davon, wie die rechtliche Einordnung im Detail ausfällt. Sobald du allerdings auch nur einen einzigen Trade physisch von US-Boden aus platzierst, etwa im Urlaub oder auf der Durchreise, kann genau dieser Teil deiner Tätigkeit als in den USA erbracht gelten und US-Quellensteuer auslösen: Handle während eines US-Aufenthalts besser gar nicht.
Eines ändert das alles nicht: deine deutsche Steuerpflicht. Ob die USA etwas einbehalten oder nicht, hat keinen Einfluss darauf, dass du als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger die volle Auszahlung hier erklären und versteuern musst. Und dieser Abschnitt ist, wie der gesamte Ratgeber, keine Steuer- oder Rechtsberatung zu einer grenzüberschreitenden Frage, die selbst unter Fachleuten nicht abschließend geklärt ist. Bei größeren Summen lohnt sich hier besonders eine Steuerberatung mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht.
Challenge-Gebühren absetzen – und die Grenze zur Liebhaberei
Wenn du mit Gewinnerzielungsabsicht handelst, sind die Kosten deines Betriebs abziehbar, und dazu zählt auch die Einstiegsgebühr für die Challenge. Ebenso Resets und Wiederholungsversuche sowie weitere betrieblich veranlasste Kosten, deren Abgrenzung du mit deinem Steuerberater klärst; bei Hardware und gemischt genutzten Anschaffungen hängt der Abzug zusätzlich von Abschreibung und Privatanteil ab. Voraussetzung ist in jedem Fall eine saubere Belegablage: Rechnungen, Kontoauszüge und Vertragsunterlagen.
Ein Punkt wird dabei gern übersehen: Erstattet dir die Firma die Challenge-Gebühr mit der ersten Auszahlung, dürfte dieser Rückfluss als Betriebseinnahme zu erfassen sein; buchen ließe er sich auch als Minderung der Betriebsausgabe. Die Details klärst du mit deinem Steuerberater. Unter dem Strich bleibt vom Abzug so oder so wenig übrig: Der Vorteil liegt im Cashflow, nicht in der Steuerlast.
Die Kehrseite heißt Liebhaberei. Wer über Jahre nur Gebühren verbrennt, nie eine Auszahlung erreicht und keine Aussicht auf einen Totalgewinn dokumentieren kann, riskiert, dass das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht verneint. Dann sind die Kosten und Verluste dieser Tätigkeit steuerlich nicht mehr abziehbar. Maßgeblich ist die Prognose eines Totalgewinns über die Dauer der Tätigkeit; diesem Vorwurf begegnest du mit einem realistischen Plan und nachvollziehbaren Aufzeichnungen.
So zahlen die zehn Firmen aus – und was das steuerlich bedeutet
Solange du den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelst, gilt das Zuflussprinzip: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem das Geld tatsächlich bei dir ankommt, nicht der Buchgewinn im Funded Account (finanziertes Konto). Der Auszahlungstakt entscheidet damit mit, in welches Steuerjahr ein Gewinn fällt und wie eng deine Rücklage getaktet sein muss. Hier der Rhythmus aller zehn Firmen in unserer Übersicht; die vollständige Gegenüberstellung steht in der Bestenliste.
Zuerst die CFD- und Forex-Firmen. FTMO zahlt im 14-Tage-Rhythmus; der Profit Split (Gewinnbeteiligung) startet bei 80/20 und verbessert sich über den Skalierungsplan auf 90/10 (FTMO Erfahrungen). FundedNext garantiert nach eigenen Angaben die Bearbeitung binnen 24 Stunden und legt sonst 1.000 $ obendrauf; im CFD-Bereich reicht der Split dort bis 95 % (FundedNext Erfahrungen). Noch flexibler ist Funding Pips, dessen Auszahlungszyklen bis hin zur Auszahlung auf Abruf reichen und der Split für Top-Performer 100 % erreichen kann (Funding Pips Erfahrungen). Bei FundedFast ist alle 7 Tage eine Auszahlung möglich, sofern seit der letzten mindestens 5 Handelstage liegen; bearbeitet wird sie typischerweise in 24–48 Stunden (FundedFast Erfahrungen). The5ers zahlt ebenfalls alle 14 Tage, lässt den Split aber von 75/25 über den Skalierungsplan Richtung 100 % klettern (The5ers Erfahrungen).
Dann die Futures-Firmen, dazu E8 Markets. Topstep gibt Auszahlungen auf dem Express Funded Account nach fünf Gewinntagen frei; die Mindestauszahlung liegt bei 125 $ (Topstep Erfahrungen). Wöchentlich zahlt Apex Trader Funding, und zwar mit 100 % Profit Split ab der ersten genehmigten Auszahlung, einer Mindestauszahlung von 500 $ und einem harten Deckel von sechs Auszahlungen je Konto (Apex Trader Funding Erfahrungen). Bei MyFundedFutures hängt der Takt vom Plan ab: Rapid täglich, Builder alle 48 Stunden, Pro alle zwei Wochen (MyFundedFutures Erfahrungen). Earn2Trade zahlt ebenfalls wöchentlich, hier ab 100 $, und staffelt den Split; auf der 25K $-Stufe des Trader Career Path sind es 50 % unterhalb von 1.500 $ Gewinn und 80 % darüber (Earn2Trade Erfahrungen). E8 Markets schließlich zahlt auf Abruf, erstmals schon nach 3 Tagen, bei 80 % Standard-Split (E8 Markets Erfahrungen).
Für die Betriebsausgabenseite zählt außerdem, ob die Einstiegsgebühr zurückkommt. Fünf der zehn Firmen erstatten sie nach unseren Daten, jeweils zu eigenen Bedingungen: FTMO vollständig mit der ersten Auszahlung, FundedFast vollständig bei bestandener Challenge, FundedNext vollständig mit dem ersten Reward (Stellar 2-Step), Funding Pips mit der vierten Auszahlung und The5ers anteilig zu 70 %. Topstep, Apex Trader Funding, MyFundedFutures, Earn2Trade und E8 Markets erstatten die Gebühr nicht; bei den Futures-Firmen ist das die Regel. Prüfe die Bedingungen trotzdem vor dem Kauf, denn sie ändern sich häufiger als die Preise. Wo nicht erstattet wird, bleibt die Gebühr als Betriebsausgabe stehen.
Trading-GmbH: wann sich die Kapitalgesellschaft rechnet
Sobald die Gewinne größer werden, kommt die Frage nach der Trading-GmbH auf. Der Mechanismus dahinter: Eine GmbH zahlt keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer – je nach Hebesatz grob rund 30 % auf den Gewinn, unabhängig von deinem persönlichen Satz. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € gilt hier nicht: Er steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu.
Der eigentliche Hebel ist die Thesaurierung: Gewinne, die in der Gesellschaft bleiben und dort weiterarbeiten, sind mit Körperschaft- und Gewerbesteuer endgültig belastet, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zahlst du dir das Geld dagegen aus, kommt auf der privaten Ebene noch einmal Steuer obendrauf, bei einer Ausschüttung grundsätzlich als Kapitalertrag. Die Rechnung geht deshalb vor allem auf, wenn das Kapital im Betrieb bleibt, und seltener, wenn du jede Auszahlung sofort zum Leben brauchst.
Dagegen steht der laufende Aufwand: Notar und Stammkapital bei der Gründung, doppelte Buchführung, Jahresabschluss und Offenlegung, eigene Steuererklärungen der Gesellschaft, dazu ein Geschäftsführergehalt, das wiederum bei dir persönlich versteuert wird. Ab welchem Gewinn sich das trägt, hängt von deiner Ausschüttungsplanung, deinen übrigen Einkünften und dem Hebesatz deiner Gemeinde ab. Das ist eine klassische Einzelfallfrage für den Steuerberater, keine Faustregel aus dem Forum.
Dazu kommt eine praktische Hürde: Ob deine Prop Firm überhaupt Verträge mit einer juristischen Person schließt und auf ein Firmenkonto auszahlt, steht in ihren Bedingungen. Für die zehn Firmen in unserer Übersicht liegen uns dazu keine überprüfbaren Angaben vor. Kläre das, bevor du gründest.
Österreich und die Schweiz: kurz eingeordnet
Dieser Ratgeber zielt auf Deutschland; die folgenden Absätze sind eine grobe Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit. In Österreich läuft die Grundfrage parallel: Auch dort geht es darum, ob die Vergütung betrieblicher Gewinn oder Kapitaleinkunft ist. Der besondere Steuersatz von 27,5 % für Kapitalvermögen greift bei einer erfolgsabhängigen Vergütung aus einem Vertrag typischerweise nicht, sodass der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt. Eine Gewerbesteuer wie in Deutschland gibt es nicht; umsatzsteuerlich gelten wegen der EU-Mitgliedschaft dieselben Grundgedanken zu Leistungsort und Reverse Charge.
In der Schweiz sieht es deutlich anders aus: kein EU-Mitglied, also keine Zusammenfassende Meldung, und die Einkommenssteuer wird auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene erhoben, sodass sich die Belastung je nach Wohnkanton erheblich unterscheidet. Die zentrale Weiche ist dort die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbständiger Erwerbstätigkeit, von der zusätzlich die Sozialversicherungspflicht abhängt. Die kantonalen Unterschiede bilden wir hier bewusst nicht ab: Wer in Österreich oder der Schweiz steuerpflichtig ist, braucht eine Beratung vor Ort.
Vier Irrtümer, die regelmäßig teuer werden
„Die Firma führt das doch ab.“ Nein. Prop Firms mit Sitz im Ausland behalten auf diese Vergütungen nichts ein. Meldest du nichts, ist das keine Grauzone, sondern eine unvollständige Steuererklärung.
„Es ist doch nur eine Demo, also steuerfrei.“ Simuliert ist meist das Handelskonto; die Vergütung, die auf deinem Bankkonto landet, ist real und damit steuerbar. Genau deshalb sind es auch keine Kapitalerträge: Du wirst für eine Leistung bezahlt, nicht für ein eigenes Investment.
„Unter 24.500 € muss ich gar nichts machen.“ Der Freibetrag von 24.500 € gilt nur für die Gewerbesteuer, nicht für die Einkommensteuer. Einkommensteuerlich zählt jeder Euro Gewinn ab dem ersten, und der Grundfreibetrag bezieht sich auf dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen, nicht speziell auf Prop-Auszahlungen.
„Meine Verluste vom eigenen Broker-Konto verrechne ich einfach dagegen.“ Das funktioniert grundsätzlich nicht, weil private Kapitaleinkünfte und betriebliche Einkünfte aus Prop Trading unterschiedlichen Einkunftsarten angehören. Innerhalb deines Prop-Betriebs kannst du Kosten und Erträge sehr wohl gegeneinander verrechnen.
Kein Ersatz für den Steuerberater
Dieser Ratgeber ordnet etablierte Grundsätze ein und beschreibt, wie Finanzämter Prop-Trading-Einnahmen typischerweise behandeln. Er ist ausdrücklich keine Steuer- oder Rechtsberatung, und er kann deinen Fall nicht kennen: Vertragsgestaltung, Umfang deiner Tätigkeit, Wohnsitz, Nebeneinkünfte und der Sitz der Firma verschieben das Ergebnis im Einzelfall erheblich.
Such dir eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit Erfahrung im Trading-Umfeld – nicht jede Kanzlei hat schon einmal einen Vertrag mit einer Prop Firm gesehen. Bring beim ersten Termin die Vertragsbedingungen der Firma, alle Auszahlungsbelege, die Rechnungen über Challenge- und Reset-Gebühren sowie deine Kontoauszüge mit. Je früher das passiert, desto besser: Eine saubere Einordnung vor der ersten Auszahlung kostet weniger als eine Korrektur im Nachhinein.